Die mit 19. Mai 00.00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt Öffnungen in allen Bereichen mit sich.

Für den Sport bedeutet dies wie folgt:

  1. Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist zulässig
  2. An öffentlichen Orten ist Sport mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, zzgl. 10 Minderjährigen möglich. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
  3. Nachdem das Rudern in Booten outdoor und im öffentlichen Raum erfolgt, ist kein „3G“-Nachweis bei der Sportausübung notwendig. Dies bedingt, dass außer Bootshalle und Bootslagerplatz keine Vereinsräumlichkeiten betreten werden können. Bei länger andauernden Aufenthalt und Kontakt mit anderen ist 3G notwendig. Sollte eine Ausfahrt mit einem Gasthausbesuch oder einer Übernachtung geplant sein, ist einer der 3G-Nachweise vorzuweisen.
  4. Auf nicht-öffentlichen Sportstätten (z.B. Vereine)  ist zwischen 05.00 und 22.00 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer).
  5. Indoor müssen 20 m² pro Person zur Verfügung stehen. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden, 3G ist notwendig.
  6. Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein/e Covid-19 Beauftrage/r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“ 3G) und in der Regel eine Registrierungspflicht (z.B. https://www.corona-assist.de/presence/) notwendig
  7. FFP-2 Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
  8. Die gewohnten Hygienemaßnahmen sind einzuhalten (desinfizieren von allen Sportgeräten nach der Verwendung etc.)
  9. Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig
  10. Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig (gilt für Trainingslager etc, nicht aber für Sternfahrten)
  11. Die gemeinsame Benützung von Vereinsbussen, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur 2 Personen befördert werden. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.

Alle Details finden Sie hier: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/